Hinweisgeberschutz – die Uhr tickt!

19.10.2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist gemäß Art. 10 Absatz 2 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, einen Monat nach seiner Verkündung, also am 02.07.2023, in Kraft getreten.

 

Danach sind Beschäftigungsgeber, die in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben, verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Bei der Beschäftigtenzahl wird nach Köpfen gezählt. Damit zählen Teilzeitbeschäftigte oder auch vorübergehend Beschäftigte jeweils als ein Beschäftigter.

 

Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich alle Beschäftigungsgeber, also auch Betriebe der Sozialwirtschaft. Obwohl das Gesetz nun bereits einige Monate in Kraft getreten ist, ist in der Praxis festzustellen, dass eine Vielzahl der Beschäftigungsgeber die Verpflichtungen bislang noch nicht umgesetzt hat, teilweise die Verpflichtungen auch nicht kennt. Diese Beschäftigungsgeber profitieren derzeit noch von der Übergangsregelung des § 42 HinSchG. Nach dieser Bestimmung wird privaten Beschäftigungsgebern mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten Zeit gegeben, die internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einzurichten. Da die Einrichtung der internen Meldestellen einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt, rückt aber auch dieser letzte Termin unaufhaltsam näher.

 

Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Beschäftigten sind bereits seit dem 02.07.2023 in der Umsetzungsverpflichtung.

 

§ 40 HinSchG normiert einen Bußgeldtatbestand. Beschäftigungsgeber, die die interne Meldestelle nicht einrichten und betreiben, droht ein Bußgeld bis zu 20.000,00 €. Allerdings können Bußgelder für Beschäftigungsgeber, die 50 bis 249 Beschäftigte haben, erst ab dem 17.12.2023, für Beschäftigungsgeber, die mehr als 250 Beschäftigte haben, ab dem 01.12.2023 verhängt werden.